Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Bestellungen werden zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Der Lieferant erkennt sie für die vorliegende Bestellung als verbindlich an, und zwar spätestens mit Beginn deren Ausführung.
1.2. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Besteller ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind.
1.3. Für die Ausführung der Bestellung gelten in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge:

a) die Bestellung mit der Leistungsbeschreibung
b) gegebenenfalls ergänzende besondere Vertragsbedingungen wie EVB-IT sowie sämtliche weitere Anlagen
c) etwaige ergänzende allgemeine Vertragsbedingungen
d) diese Allgemeinen Auftragsbedingungen
e) etwaige allgemeine technische Vertragsbedingungen wie beispielsweise Richtlinien Bau

1.4. Sofern eine zwischen den Parteien geschlossene Vertragsvereinbarung einschließlich aller Anlagen entgegenstehende Regelungen enthält, haben diese Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

2.1. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich und unverändert angenommen hat (Auftragsbestätigung).
2.2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat.
2.3. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
2.4. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind.

3. Rechtzeitigkeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen

3.1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen ist der Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle maßgebend. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen kommt es auf deren Abnahme an.
3.2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
3.3. Kommt der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

4. Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort, Importbestimmungen, Dokumente

4.1. Die Lieferung hat an den vom Besteller angegebenen Bestimmungsort und zu dem in der Bestellung genannten Liefertermin zu erfolgen.
4.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen oder ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Kosten wie beispielsweise Reisekosten oder die Bereitstellung des Werkzeugs.
4.3. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen.
Mehrkosten, für die zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
4.4. Die gelieferte Ware ist verpackt anzuliefern, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsbestimmungen und etwaigen gesetzlichen oder in der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen. Verpackungsmaterial (Leihgebinde) wird nur dann zurückgeliefert, wenn es durch Aufdruck des Eigentümers als solches erkennbar und vereinbart ist. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Lieferant.
4.5. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit diesen Angaben sofort anzuzeigen.
4.6. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung EG Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
4.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen und europäischen Exportkontrollrecht und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Güter ausführlich und schriftlich zu unterrichten. Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen oder andere notwendigen Dokumente beizubringen, die für die Importverzollung von Waren notwendig sind. Etwaige Verzögerungen, die wegen fehlender oder mangelhafter Erklärungen, Auskünfte oder Dokumente des Lieferanten verursacht werden, gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.8. Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände den gesetzlich geforderten Auflagen entsprechen und weist dies auf Verlangen des Bestellers nach (z. B. CE-Zertifikate).
4.9. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfungsprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Lieferant in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern.
4.10. Der Lieferant hat das Personal des Bestellers in die Bedienung und Wartung der gelieferten Geräte sach- und fachgerecht einzuweisen.

5. Eingangsprüfungen, Abnahmen

5.1. Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen bewirken weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf dem Besteller zustehende Rechte, insbesondere aus mangelhafter oder verspäteter Lieferung.
Empfangsquittungen der Warenannahme des Bestellers sind keine Erklärungen des Bestellers über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren.
5.2. Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Dies gilt nicht für Lieferungen, bei welchen der Lieferant Läger des Bestellers im Kanban- oder Konsignationsverfahren beliefert; hier erfolgt die Eingangsprüfung erst mit Entnahme der gelieferten Produkte.
5.3. Offenkundige Mängel (insbesondere Verpackungsschäden) werden vom Besteller zeitnah ab Ablieferung an dem vom Besteller angegebenen Bestimmungsort (Versandanschrift gemäß Versandkennziffer) gerügt. Verdeckte Mängel werden vom Besteller binnen einer Woche ab Entdeckung des Mangels gerügt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
5.4. Dem Besteller obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.
5.5. Wird eine Abnahme durch Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Bestellers verhindert oder erheblich erschwert, so ist dieser berechtigt, die Abnahme für die Dauer dieser Umstände hinauszuschieben. Als Umstände der genannten Art gelten insbesondere alle den Betriebsablauf, die Verarbeitung oder sonstige Verwendung der Ware beim Besteller betreffenden Eingriffe von hoher Hand wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Naturereignisse wie Feuer- und Wasserschäden, die Verknappung von Rohstoffen oder Transportmitteln, betriebliche Störungen wie, die Unterbrechung oder Beschränkung der Energiezufuhr sowie alle sonstigen Umstände, die zu einer Einstellung oder erheblichen Einschränkung führen. Dauern diese Umstände länger als vier Wochen an, so ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Besteller die Abnahme der Ware weiterhin ablehnt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Gewährleistung/Lieferzeit

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorschreibt oder etwas anderes vereinbart wurde.
6.1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung die vertraglich vorgesehenen Eigenschaften hat, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist. Der Lieferant leistet ferner Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware in ihrer Konstruktion und Zusammensetzung gegenüber früheren gleichartigen mangelfreien Lieferungen nicht geändert worden ist, sofern derartige Änderungen nicht vorher mit dem Besteller abgestimmt worden sind.
6.2. Kommt der Lieferant im Falle der mangelhaften Lieferung seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller jeweils auf Kosten des Lieferanten den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen bzw. sich bei einem Dritten eindecken. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, wenn möglich vorher, zu unterrichten.
6.3. Nach einem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch des Lieferanten kann der Besteller auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen; ein weiterer Nacherfüllungsversuch steht dem Lieferanten nicht zu. Das Recht, zurückzutreten oder Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen, steht dem Besteller, sofern der Lieferant nur teilweise mangelhaft leistet, wahlweise bezüglich dieses Teils oder des ganzen Vertrags zu.
6.4. Für eine Nachbesserung wird dem Lieferanten die mangelhafte Ware nach Wahl des Bestellers an dem Ort, wo sie sich bei Entdeckung des Mangels befindet, oder am Bestimmungsort gemäß Ziff. 2 zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten von dort abzuholen, wenn eine Nachbesserung an Ort und Stelle nicht möglich ist, und sie anschließend dorthin zurückzusenden. Die Kosten einer Nacherfüllung trägt der Lieferant. Für die Dauer der Nacherfüllung ist der Lauf der Gewährleistungsfristen gehemmt.
6.5. Entstehen dem Besteller in Folge der mangelhaften Lieferung der Ware Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Kosten, die beim Lieferanten zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung entstehen (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten), trägt dieser auch dann selbst, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Eine Haftung des Bestellers für Schadensersatzansprüche des Lieferanten bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen besteht nur dann, wenn der Besteller erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
6.6. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Fall der verspäteten Lieferung. Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so hat der Lieferant den Besteller unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort an.

7. Produkthaftung, Versicherung

7.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjähung – zu unterhalten; stehen dem Besteller weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
7.3. Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung verursacht werden können, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
7.4. Der Lieferant weist dem Besteller die Versicherungen auf Wunsch nach.

8. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware bzw. ihre Verwendung keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Sofern solche Rechte doch bestehen, hat der Lieferant dem Besteller ohne Rücksicht auf seine Kenntnis und die Kenntnis des Bestellers einen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, den Besteller von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten freizuhalten. Darüber hinaus gehende Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bleiben von diesen Regelungen unberührt.

9. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

9.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise, sofern nicht anders angegeben. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen mit ein, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
9.2. In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen jeder einzelnen Position sowie alle geforderten Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar.
Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen beim Besteller voraus.
Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
Die Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge wird erst nach Erhalt einer vollständigen Rechnung in Lauf gesetzt.
9.3. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von vierzehn Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen netto nach Waren- und Rechnungseingang.
9.4. Auch eine Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung und/oder Leistung ist der Besteller unbeschadet sonstiger Rechte des Bestellers berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Diese Regelung gilt im Falle der Aufrechnung entsprechend.
9.5. Die Zahlungsfrist beginnt in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin, der vollständigen Lieferung oder Leistungserbringung, Eingang der korrekten Rechnung und nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
9.6. Der Besteller ist seiner Zahlungsverpflichtung mit der Zahlung auf das bisher bekannte Konto nachgekommen, falls etwaige Änderungen nicht (Frist) vorher schriftlich angezeigt und auf der Rechnung selbst angegeben waren.

10. Forderungsabtretung

Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

11. Compliance

11.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
11.2. Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

12. Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Lieferanten

Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten beantragt oder eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Gefahrübergangs; Erfüllungsort für die Zahlung ist der Firmensitz des Bestellers.

14. Vertraulichkeit, Rechte Dritter

Der Lieferant hat die Anfrage, die Bestellung, den Vertragsabschluss, die darauf bezogenen Leistungen sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen, insbesondere technischer und kaufmännischer Natur, als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den Dokumenten enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

15. Datenschutz

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass der Besteller, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichert und lediglich für eigene Zwecke innerhalb seiner verbundenen Unternehmen verwendet.

16. Allgemeine Bestimmungen

16.1. Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist der Firmensitz des Bestellers.
16.2. Für das Rechtsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 maßgebend.
16.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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